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BGBl. II Nr. 408/2009

kundgemacht 03.12.2009 RIS↗
Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 408/2009× zu BauV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) 23 § 0↗RIS↗
§ 162geändertAbs 1 (aufgehoben); Abs 3 (aufgehoben); Abs 5 (aufgehoben); Abs 6 Anm (aufgehoben); Abs 10; Abs 11
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2010) · idF BGBl. II Nr. 256/2009 · an diesem Tag: BGBl. II Nr. 408/2009 § 162↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. II Nr. 408/2009 § 162↗RIS↗
Übergangsbestimmungen
§ 162.
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 256/2009)
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 256/2009)
(2) Baustellenwagen, Container und andere Raumzellen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, dürfen weiter verwendet werden, auch wenn sie § 34 Abs. 6 letzter Satz, § 36 Abs. 2 letzter Satz und § 36 Abs. 3 erster Satz, § 39 Abs. 04 dritter Satz und § 40 Abs. 2 zweiter und dritter Satz nicht entsprechen.
(3) Bis 1. Jänner 2000 dürfen Stahlstützen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiter verwendet werden, auch wenn sie § 83 Abs. 4 erster und zweiter Satz nicht entsprechen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2009)
(4) § 92 Abs. 4 erster Satz gilt nicht für Reinigungsarbeiten in Schornsteinen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits errichtet sind.
(5) Bis 1. Jänner 2000 dürfen Betriebsmittel, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiter verwendet werden, auch wenn sie § 98 Abs. 1 dritter Satz nicht entsprechen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2009)
(6) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verwendung befindliche Systemgerüste, bei denen Brust- und Mittelwehren abweichend von § 8 Abs. 2 letzter Satz einen lichten Abstand von höchstens 50 cm aufweisen, dürfen weiterverwendet werden.
(7) Bis zum 1. Jänner 2000 dürfen verschließbare Abortzellen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiter verwendet werden, auch wenn sie keine Wasserspülung oder eine gleichwertige Ausstattung gemäß § 35 Abs. 1 aufweisen.
(Anm.: Abs. 7 bis 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2009)
(810) Bis 1. Jänner 1998 dürfen abgebundene Holzböcke bis zu einer Höhe von 1,50 m, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, Abweichend von § 8 Abs. 2b dürfen Fußwehren von Systemgerüsten, die vor dem 1.1.2010 in Verkehr gebracht wurden, weiterverwendet werden, auch wenn sie § 67 Abs. 1 nicht entsprechen ihre Oberkante mindestens 12 cm hoch über der Standfläche liegt.
(911) Bis 1. Jänner 1998 dürfen Anlegeleitern, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, bis zu einer maximalen Absturzhöhe von 7,00 m weiterverwendet werden, auch wenn sie § 76 Abs. 5 nicht entsprechen. Die §§ 8 Abs. 2 bis 2c, 57, 58 Abs. 2a, 59 Abs. 2 und 3a, 64 und 87 Abs. 3 und 5, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2009, sind nur für Baustellen anwendbar, deren Beginn nach dem 1.1.2010 liegt.