BGBl. II Nr. 408/2009
Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 162geändertAbs 1 (aufgehoben); Abs 3 (aufgehoben); Abs 5 (aufgehoben); Abs 6 Anm (aufgehoben); Abs 10; Abs 11
Übergangsbestimmungen
§ 162.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 256/2009)
(2) Baustellenwagen, Container und andere Raumzellen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, dürfen weiter verwendet werden, auch wenn sie § 34 Abs. 6 letzter Satz, § 36 Abs. 2 letzter Satz und § 36 Abs. 3 erster Satz, § 39 Abs. 04 dritter Satz und § 40 Abs. 2 zweiter und dritter Satz nicht entsprechen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2009)
(4) § 92 Abs. 4 erster Satz gilt nicht für Reinigungsarbeiten in Schornsteinen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits errichtet sind.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2009)
(6) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verwendung befindliche Systemgerüste, bei denen Brust- und Mittelwehren abweichend von § 8 Abs. 2 letzter Satz einen lichten Abstand von höchstens 50 cm aufweisen, dürfen weiterverwendet werden.
(Anm.: Abs. 7 bis 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2009)
(810) Bis 1. Jänner 1998 dürfen abgebundene Holzböcke bis zu einer Höhe von 1,50 m, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, Abweichend von § 8 Abs. 2b dürfen Fußwehren von Systemgerüsten, die vor dem 1.1.2010 in Verkehr gebracht wurden, weiterverwendet werden, auch wenn sie § 67 Abs. 1 nicht entsprechen ihre Oberkante mindestens 12 cm hoch über der Standfläche liegt.
(911) Bis 1. Jänner 1998 dürfen Anlegeleitern, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, bis zu einer maximalen Absturzhöhe von 7,00 m weiterverwendet werden, auch wenn sie § 76 Abs. 5 nicht entsprechen. Die §§ 8 Abs. 2 bis 2c, 57, 58 Abs. 2a, 59 Abs. 2 und 3a, 64 und 87 Abs. 3 und 5, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2009, sind nur für Baustellen anwendbar, deren Beginn nach dem 1.1.2010 liegt.