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BGBl. II Nr. 408/2009

kundgemacht 03.12.2009 RIS↗
Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 408/2009× zu BauV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) 23 § 0↗RIS↗
§ 73geändertAbs 2
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.2009 · idF BGBl. Nr. 340/1994 · danach: BGBl. II Nr. 408/2009 § 73↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. II Nr. 408/2009 § 73↗RIS↗
Behelfsgerüste
§ 73.
(1) Behelfsgerüste sind Gerüste, bei denen als Steher Stehleitern verwendet werden.
(2) Abweichend von §§ 57 Abs. 2 und 3 und 58 Abs. 2 darf als Gerüstbelag nur ein Pfosten verwendet werden, der mindestens 25 cm breit ist. Der Gerüstbelag darf nicht höher als 2,00 m über der Aufstandsfläche und nicht höher als auf der dritten Leitersprosse von oben liegen. Für die als Steher eingesetzten Stehleitern gilt § 77 37 Abs. 1 AM-VO.