BGBl. II Nr. 408/2009
Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 73geändertAbs 2
Behelfsgerüste
§ 73.
(1) Behelfsgerüste sind Gerüste, bei denen als Steher Stehleitern verwendet werden.
(2) Abweichend von §§ 57 Abs. 2 und 3 und 58 Abs. 2 darf als Gerüstbelag nur ein Pfosten verwendet werden, der mindestens 25 cm breit ist. Der Gerüstbelag darf nicht höher als 2,00 m über der Aufstandsfläche und nicht höher als auf der dritten Leitersprosse von oben liegen. Für die als Steher eingesetzten Stehleitern gilt § 77 37 Abs. 1 AM-VO.