Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 47/2009

kundgemacht 18.02.2009 RIS↗
Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009 – RAbf-VV 2009
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sowie der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet (Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009 – RAbf-VV 2009)
Kundmachung BGBl. II Nr. 47/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009 (RAbf-VV 2009) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft 19.02.2009 – 31.07.2020 · idF BGBl. II Nr. 47/2009 · danach: BGBl. II Nr. 331/2020 § 14↗RIS↗

3. Hauptstück

Nicht zu Ende geführte Verbringungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die zuständige österreichische Behörde kann im Zusammenhang mit Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft als Behörde des Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsmitgliedstaats beschließen, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung
    1. Ziffer eins
      gemäß dieser Verordnung nicht mehr erfüllt sind oder
    2. Ziffer 2
      nicht den Genehmigungen oder Zustimmungen entsprechen, die gemäß dieser Verordnung erteilt wurden.
    Die zuständige österreichische Behörde hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die an der Verbringung beteiligt sind, unverzüglich von diesem Beschluss zu unterrichten.
  2. Absatz 2,Kann eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden oder sind die Bedingungen für die Verbringung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so hat die zuständige österreichische Behörde sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      die fraglichen radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente vom Besitzer zurückgenommen werden, sofern nicht eine andere sichere Regelung getroffen werden kann und
    2. Ziffer 2
      der Besitzer die erforderlichen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen ergreift.
  3. Absatz 3,Bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, trägt der Besitzer die Kosten.