BGBl. II Nr. 81/2009
Änderung der Zeugnisformularverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Zeugnisformularverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8geändertAbs 1
Sonderbestimmungen
§ 8.
(1) An Berufsschulen ist in den in Betracht kommenden Zeugnisformularen statt der Fachrichtung die Fachklasse und - bei modularen Lehrberufen - das Modul anzugeben.
(2) Wenn ein Schüler, der gleichzeitig zwei Lehrberufe erlernt, in einem der Lehrberufe die letzte Schulstufe positiv abgeschlossen hat, ist ihm über diese Schulstufe ein Jahreszeugnis auszustellen.
(3) Die Angabe des religiösen Bekenntnisses des Schülers hat in den Zeugnisformularen für Berufsschulen - ausgenommen in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg - zu entfallen.