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BGBl. II Nr. 81/2009

kundgemacht 25.03.2009 RIS↗
Änderung der Zeugnisformularverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Zeugnisformularverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 81/2009× zu Zeugnisformularverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zeugnisformularverordnung 5 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 1
in Kraft 19.08.1989 – 25.03.2009 · idF BGBl. Nr. 415/1989 · danach: BGBl. II Nr. 81/2009 § 8↗RIS↗
in Kraft 26.03.2009 – 13.04.2015 · idF BGBl. II Nr. 81/2009 · danach: BGBl. II Nr. 77/2015 § 8↗RIS↗
Sonderbestimmungen
§ 8.
(1) An Berufsschulen ist in den in Betracht kommenden Zeugnisformularen statt der Fachrichtung die Fachklasse und - bei modularen Lehrberufen - das Modul anzugeben.
(2) Wenn ein Schüler, der gleichzeitig zwei Lehrberufe erlernt, in einem der Lehrberufe die letzte Schulstufe positiv abgeschlossen hat, ist ihm über diese Schulstufe ein Jahreszeugnis auszustellen.
(3) Die Angabe des religiösen Bekenntnisses des Schülers hat in den Zeugnisformularen für Berufsschulen - ausgenommen in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg - zu entfallen.