BGBl. I Nr. 107/2009
Änderung des Blutsicherheitsgesetzes 1999
Bundesgesetz, mit dem das Blutsicherheitsgesetz 1999 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22aneu
Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Paragraph 22 a,
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und den Bezirksverwaltungsbehörden über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß Paragraphen 15, Absatz 4, 18 und 19 Absatz 3 und 4 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.