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BGBl. I Nr. 109/2009

kundgemacht 17.11.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des IPR-Gesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie des Verkehrsopferentschädigungsgesetzes und Aufhebung des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum
Bundesgesetz, mit dem das IPR-Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz sowie das Verkehrsopferentschädigungsgesetz geändert und das Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum aufgehoben werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 109/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

IPR-Gesetz (IPRG) 152 § 0↗RIS↗
§ 46aufgehoben
in Kraft 01.01.1979 – 17.11.2009 · idF BGBl. Nr. 304/1978 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2009 § 46↗RIS↗

Bereicherung

Paragraph 46,

Bereicherungsansprüche sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Bereicherung eingetreten ist. Beruht die Bereicherung jedoch auf einer Leistung, die auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses erbracht worden ist, so sind die Sachnormen des Staates maßgebend, dessen Sachnormen auf das Rechtsverhältnis anzuwenden sind; dies gilt sinngemäß für den Anspruch auf Ersatz eines Aufwandes, den ein anderer hätte machen müssen.