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BGBl. I Nr. 11/2009

kundgemacht 06.03.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung der Europawahlordnung und des Europa-Wählerevidenzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 11/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europawahlordnung (EuWO) 19 § 0↗RIS↗
§ 67geändertAbs 2 Z 8
in Kraft 01.07.2007 – 06.03.2009 · idF BGBl. I Nr. 28/2007 · danach: BGBl. I Nr. 11/2009 § 67↗RIS↗
in Kraft 07.03.2009 – 28.02.2010 · idF BGBl. I Nr. 11/2009 · danach: BGBl. I Nr. 13/2010 § 67↗RIS↗
… 9 unveränderte Absätze
Niederschrift
§ 67.
(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Regionalwahlkreis, Landeswahlkreis) und den Wahltag;
2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 6;
3. die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
4. die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 9a Abs. 3);
5. die Zeit des Beginns und Schlusses der Wahlhandlung;
6. die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
7. die Namen der Wahlkartenwähler;
8. die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe Stimmabgabe (§ 57);
9. sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung).
… 11 unveränderte Absätze
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
1. das Wählerverzeichnis;
2. das Abstimmungsverzeichnis;
3. die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;
4. die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;
5. die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
6. die gültigen Stimmzettel, die je nach Listennummern der Parteien und innerhalb dieser Reihenfolge nach Stimmzetteln mit und ohne vergebene Vorzugsstimmen in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
7. die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(5) Mit dem Unterfertigen der Niederschrift ist die Wahlhandlung beendet. Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
(6) Auf Wunsch hat der Wahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der örtlichen Wahlbehörde auszufolgen.