BGBl. I Nr. 28/2007
Wahlrechtsänderungsgesetz 2007
Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksbegehrengesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972 und das Volksbefragungsgesetz 1989 geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2007)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 67geändertAbs 2 Z 1, Z 2, Z 4, Z 5 (neu), Z 8, Z 9; Abs 6 (neu) · umnummeriert: Abs 2 Z 6, Z 7
Niederschrift
§ 67.
(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Wahlorts Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk oder Verwaltungsbezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Regionalwahlkreis, Landeswahlkreis) und den Wahltag;
2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörden, Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 6;
3. die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
4. die Zeit des Beginns und des Endes Namen der Wahlhandlung anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 9a Abs. 3);
5. die Zeit des Beginns und Schlusses der Wahlhandlung;
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
… 8 unveränderte Absätze
1. das Wählerverzeichnis;
2. das Abstimmungsverzeichnis;
3. die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;
4. die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;
5. die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
6. die gültigen Stimmzettel, die je nach Listennummern der Parteien und innerhalb dieser Reihenfolge nach Stimmzetteln mit und ohne vergebene Vorzugsstimmen in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
7. die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(5) Mit dem Unterfertigen der Niederschrift ist die Wahlhandlung beendet. Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
(6) Auf Wunsch hat der Wahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der örtlichen Wahlbehörde auszufolgen.