Absatz eins,Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
BGBl. Nr. 117/1996
117. Bundesgesetz: Europawahlordnung – EuWO
Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament (Europawahlordnung – EuWO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 67neu
Niederschrift
Paragraph 67,
- Absatz 2,Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
- Ziffer einsdie Bezeichnung des Wahlorts (Gemeinde, politischer Bezirk oder Verwaltungsbezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Regionalwahlkreis, Landeswahlkreis) und den Wahltag;
- Ziffer 2die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörden, sowie der Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 6,;
- Ziffer 3die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
- Ziffer 4die Zeit des Beginns und des Endes der Wahlhandlung;
- Ziffer 5die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
- Ziffer 6die Namen der Wahlkartenwähler;
- Ziffer 7die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (Paragraph 57,);
- Ziffer 8sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zum Beispiel Unterbrechung der Wahlhandlung);
- Absatz 3,Der Niederschrift sind anzuschließen:
- Ziffer einsdas Wählerverzeichnis;
- Ziffer 2das Abstimmungsverzeichnis;
- Ziffer 3die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;
- Ziffer 4die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;
- Ziffer 5die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
- Ziffer 6die gültigen Stimmzettel, die je nach Listennummern der Parteien und innerhalb dieser Reihenfolge nach Stimmzetteln mit und ohne vergebene Vorzugsstimmen in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
- Ziffer 7die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.
- Absatz 4,Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.
- Absatz 5,Mit dem Unterfertigen der Niederschrift ist die Wahlhandlung beendet. Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.