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BGBl. I Nr. 121/2009

kundgemacht 04.12.2009 RIS↗Parlament↗
Sprengmittelgesetz 2010 und Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem ein Sprengmittelgesetz 2010 erlassen und die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 121/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sprengmittelgesetz 2010 (SprG) neu § 0↗RIS↗
§ 23neu
in Kraft 01.01.2010 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 121/2009 · danach: BGBl. I Nr. 120/2016 § 23↗RIS↗

Besitz und Erwerb von Schießmitteln

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Besitz und Erwerb von Schießmitteln sind grundsätzlich nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Schießmittelscheins durch die Behörde erteilt. Der Schießmittelschein hat für natürliche Personen inhaltlich dem Muster der Anlage C, für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften inhaltlich dem Muster der Anlage D zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich für
    1. Ziffer eins
      den Besitz und Erwerb einer zehn Kilogramm Schießmittel nicht übersteigenden Menge,
    2. Ziffer 2
      Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte,
    3. Ziffer 3
      traditionelle Schützenvereinigungen und ihre Mitglieder,
    4. Ziffer 4
      Sportschützenvereinigungen und ihre Mitglieder oder
    5. Ziffer 5
      Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe.