Absatz eins,Besitz und Erwerb von Schießmitteln sind grundsätzlich nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Schießmittelscheins durch die Behörde erteilt. Der Schießmittelschein hat für natürliche Personen inhaltlich dem Muster der Anlage C, für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften inhaltlich dem Muster der Anlage D zu entsprechen.
BGBl. I Nr. 121/2009
Sprengmittelgesetz 2010 und Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem ein Sprengmittelgesetz 2010 erlassen und die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23neu
Besitz und Erwerb von Schießmitteln
Paragraph 23,
- Absatz 2,Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich für
- Ziffer einsden Besitz und Erwerb einer zehn Kilogramm Schießmittel nicht übersteigenden Menge,
- Ziffer 2Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte,
- Ziffer 3traditionelle Schützenvereinigungen und ihre Mitglieder,
- Ziffer 4Sportschützenvereinigungen und ihre Mitglieder oder
- Ziffer 5Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe.