Rechtstracker.at

§ 23 SprG

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 121/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 120/2016
§ 2301.01.201031.12.2016 BGBl. I Nr. 121/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 121/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 120/2016

Abkürzung

SprG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Besitz und Erwerb von Schießmitteln

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Besitz und Erwerb von Schießmitteln sind grundsätzlich nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Schießmittelscheins durch die Behörde erteilt. Der Schießmittelschein hat für natürliche Personen inhaltlich dem Muster der Anlage C, für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften inhaltlich dem Muster der Anlage D zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich für
    1. Ziffer eins
      den Besitz und Erwerb einer zehn Kilogramm Schießmittel nicht übersteigenden Menge,
    2. Ziffer 2
      Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte,
    3. Ziffer 3
      traditionelle Schützenvereinigungen und ihre Mitglieder,
    4. Ziffer 4
      Sportschützenvereinigungen und ihre Mitglieder oder
    5. Ziffer 5
      Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe.

Im RIS seit

29.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2017

Gesetzesnummer

20006570

Dokumentnummer

NOR40112207