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§ 23 SprG

Fassungen
ab 01.01.2017 — BGBl. I Nr. 120/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 120/2016
§ 2301.01.201031.12.2016 BGBl. I Nr. 121/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 120/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SprG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Besitz und Erwerb von Schießmitteln

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Besitz und Erwerb von Schießmitteln sind grundsätzlich nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Schießmittelscheins durch die Behörde erteilt. Der Schießmittelschein hat für natürliche Personen inhaltlich dem Muster der Anlage C, für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften inhaltlich dem Muster der Anlage D zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich für
    Anmerkung, Ziffer eins, entfällt durch die Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,)
    1. Ziffer 2
      Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte,
    2. Ziffer 3
      traditionelle Schützenvereinigungen und ihre Mitglieder,
    3. Ziffer 4
      Sportschützenvereinigungen und ihre Mitglieder oder
    4. Ziffer 5
      Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe.

Im RIS seit

05.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2017

Gesetzesnummer

20006570

Dokumentnummer

NOR40189720