Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sprengmittelgesetz 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Besitz und Erwerb von Schießmitteln
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Besitz und Erwerb von Schießmitteln sind grundsätzlich nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Schießmittelscheins durch die Behörde erteilt. Der Schießmittelschein hat für natürliche Personen inhaltlich dem Muster der Anlage C, für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften inhaltlich dem Muster der Anlage D zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich fürEine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich für
(Anm.: Z 1 entfällt durch die BGBl. I Nr. 120/2016)Anmerkung, Ziffer eins, entfällt durch die Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,) Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte,
traditionelle Schützenvereinigungen und ihre Mitglieder,
Sportschützenvereinigungen und ihre Mitglieder oder
Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2017
Dokumentnummer
NOR40189720