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§ 24 SprG

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. I Nr. 121/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24 heute01.01.2010 BGBl. I Nr. 121/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 121/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SprG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Schießmittelschein und Sprengmittelschein für natürliche Personen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Der Schießmittelschein ist für eine natürliche Person auf Antrag auszustellen, die
    1. Ziffer eins
      verlässlich ist,
    2. Ziffer 2
      ein sachlich berechtigtes Interesse an der Verwendung von Schießmitteln glaubhaft macht und
    3. Ziffer 3
      für eine sichere Lagerung Vorsorge getroffen hat.
  2. Absatz 2,Der Sprengmittelschein ist einer natürlichen Person auf Antrag auszustellen, welche
    1. Ziffer eins
      verlässlich ist,
    2. Ziffer 2
      einen Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten gemäß Paragraphen 62, f. ASchG und der darauf beruhenden Verordnungen erbringt,
    3. Ziffer 3
      ein sachlich berechtigtes Interesse an der Durchführung von Sprengarbeiten glaubhaft macht und
    4. Ziffer 4
      für eine sichere Lagerung Vorsorge getroffen hat.
  3. Absatz 3,Im Schießmittelschein oder Sprengmittelschein ist unter Beachtung der dem Antragssteller für eine allfällig notwendige Lagerung zur Verfügung stehenden Lagermöglichkeiten die Höchstmenge festzulegen, die dieser – auch in Teilmengen – insgesamt erwerben und besitzen darf. Überdies ist die Gültigkeit des Schießmittelscheines und Sprengmittelscheines hinsichtlich des Erwerbs auf höchstens fünf Jahre zu befristen und kann insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unter Auflagen, etwa hinsichtlich des Transportmittels, des Transportweges und der Transportsicherheit, ausgestellt werden.
  4. Absatz 4,Der Sprengmittelschein ist bei jedem Transport im Original oder in Kopie mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuhändigen.

Im RIS seit

29.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20006570

Dokumentnummer

NOR40112208