Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sprengmittelgesetz 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Schießmittelschein und Sprengmittelschein für natürliche Personen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Der Schießmittelschein ist für eine natürliche Person auf Antrag auszustellen, die
ein sachlich berechtigtes Interesse an der Verwendung von Schießmitteln glaubhaft macht und
für eine sichere Lagerung Vorsorge getroffen hat.
(2)Absatz 2,Der Sprengmittelschein ist einer natürlichen Person auf Antrag auszustellen, welche
einen Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten gemäß §§ 62 f. ASchG und der darauf beruhenden Verordnungen erbringt,einen Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten gemäß Paragraphen 62, f. ASchG und der darauf beruhenden Verordnungen erbringt,
ein sachlich berechtigtes Interesse an der Durchführung von Sprengarbeiten glaubhaft macht und
für eine sichere Lagerung Vorsorge getroffen hat.
(3)Absatz 3,Im Schießmittelschein oder Sprengmittelschein ist unter Beachtung der dem Antragssteller für eine allfällig notwendige Lagerung zur Verfügung stehenden Lagermöglichkeiten die Höchstmenge festzulegen, die dieser – auch in Teilmengen – insgesamt erwerben und besitzen darf. Überdies ist die Gültigkeit des Schießmittelscheines und Sprengmittelscheines hinsichtlich des Erwerbs auf höchstens fünf Jahre zu befristen und kann insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unter Auflagen, etwa hinsichtlich des Transportmittels, des Transportweges und der Transportsicherheit, ausgestellt werden.
(4)Absatz 4,Der Sprengmittelschein ist bei jedem Transport im Original oder in Kopie mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuhändigen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR40112208