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BGBl. I Nr. 124/2009

kundgemacht 16.12.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 124/2009× zu KAKuG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) 116 § 0↗RIS↗
§ 38egeändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 09.08.2000 – 16.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 80/2000 · danach: BGBl. I Nr. 124/2009 § 38e↗RIS↗
in Kraft ab 17.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 124/2009 § 38e↗RIS↗
§ 38e.
(1) Neben Abteilungen (§ 7 Abs. 4) haben auch Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie, in denen ein geschlossener Bereich errichtet ist oder psychisch Kranke sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden, unter der ärztlichen Leitung eines Facharztes für Psychiatrie, Psychiatrie und Neurologie oder, Neurologie und Psychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie zu stehen.
(2) Die Landesgesetzgebung kann vom Erfordernis des Abs. 1 bei Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie absehen, wenn diese in Abteilungen untergliedert sind und jene Abteilung, in der ein geschlossener Bereich errichtet ist oder psychisch Kranke sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden, unter der Leitung eines Facharztes für Psychiatrie, Psychiatrie und Neurologie oder Neurologie und Psychiatrie steht. Psychiatrische Organisationseinheiten, die für die Behandlung von Kindern bestimmt sind, haben unter der Leitung eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu stehen.