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BGBl. I Nr. 80/2000

kundgemacht 08.08.2000 RIS↗Parlament↗
80. Bundesgesetz: Änderung des Krankenanstaltengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstaltengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 80/2000× zu KAKuG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) 219 § 0↗RIS↗
§ 38egeändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 22.03.1990 – 08.08.2000 · idF BGBl. Nr. 157/1990 · danach: BGBl. I Nr. 80/2000 § 38e↗RIS↗
in Kraft 09.08.2000 – 16.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 80/2000 · danach: BGBl. I Nr. 124/2009 § 38e↗RIS↗
§ 38e.
(1) Neben Abteilungen (§ 7 Abs. 4) haben auch Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie, in denen ein geschlossener Bereich errichtet ist oder psychisch Kranke sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden, unter der ärztlichen Leitung eines Facharztes für Psychiatrie, Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie zu stehen.
(2) Die Landesgesetzgebung kann vom Erfordernis des Abs. 1 bei Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie absehen, wenn diese in Abteilungen untergliedert sind und jene Abteilung, in der ein geschlossener Bereich errichtet ist oder psychisch Kranke sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden, unter der Leitung eines Facharztes für Psychiatrie, Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie steht.