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BGBl. Nr. 157/1990

kundgemacht 21.03.1990 RIS↗Parlament↗
157. Bundesgesetz: Anpassung des Krankenanstaltengesetzes an das Unterbringungsgesetz
Bundesgesetz vom 1. März 1990, mit dem das Krankenanstaltengesetz dem Unterbringungsgesetz angepaßt wird
Kundmachung BGBl. Nr. 157/1990× zu KAKuG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) 104 § 0↗RIS↗
§ 38eneu
in Kraft 22.03.1990 – 08.08.2000 · idF BGBl. Nr. 157/1990 · danach: BGBl. I Nr. 80/2000 § 38e↗RIS↗

Paragraph 38 e, (1) Neben Abteilungen (Paragraph 7, Absatz 4,) haben auch Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie, in denen ein geschlossener Bereich errichtet ist oder psychisch Kranke sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden, unter der ärztlichen Leitung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie zu stehen.

  1. Absatz 2,Die Landesgesetzgebung kann vom Erfordernis des Absatz eins, bei Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie absehen, wenn diese in Abteilungen untergliedert sind und jene Abteilung, in der ein geschlossener Bereich errichtet ist oder psychisch Kranke sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden, unter der Leitung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie steht.