BGBl. I Nr. 125/2009
Änderung des Registerzählungsgesetzes, des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, des Bundesstatistikgesetzes 2000 und des E-Government-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Registerzählungsgesetz, das Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister, das Bundesstatistikgesetz 2000 und das E-Government-Gesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26geändertAbs 1
Sonstige Register
§ 26.
(1) Die Bundesanstalt darf neben den Registern gemäß § 25 auch weitere Register als regelmäßig ergänzte Datensammlungen von einzelfallbezogenen, aber nicht personenbezogenen Daten für Aufgaben der Bundesstatistik führen. Daten für diese Register dürfen der Bundesanstalt nur in dieser Form übermittelt werden. Die Bundesanstalt darf, allenfalls fachstatistisch gegliedert, die gemäß § 15 Abs. 1 nach Beseitigung der Identitätsdaten mit dem bPK-AS oder der Unternehmenskennzahl verknüpften Daten in Registern für die Erstellung von Statistiken, Auswertungen, Analysen, Prognosen und statistischen Modellen im Rahmen der Aufgaben gemäß §§ 23 und 29 verwenden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden.
(2) Bestimmungen über Register in Rechtsakten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder in Bundesgesetzen werden durch Abs. 1 nicht berührt.