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BGBl. I Nr. 125/2009

kundgemacht 16.12.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Registerzählungsgesetzes, des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, des Bundesstatistikgesetzes 2000 und des E-Government-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Registerzählungsgesetz, das Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister, das Bundesstatistikgesetz 2000 und das E-Government-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 125/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesstatistikgesetz 2000 120 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 2 Z 4, Z 7, Z 8 (neu)
in Kraft 01.01.2003 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 71/2003 · danach: BGBl. I Nr. 125/2009 § 5↗RIS↗
in Kraft 01.01.2010 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 125/2009 · danach: BGBl. I Nr. 32/2018 § 5↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Zulässigkeit der Anordnung von personenbezogenen Erhebungen
§ 5.
(1) Durch Verordnung darf eine personenbezogene Erhebung nur über jene Gegenstände angeordnet werden,
1. die in einer Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 oder
2. die in der Anlage I zu diesem Bundesgesetz angeführt sind.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist die Anordnung einer personenbezogenen Erhebung durch Verordnung im übrigen nur dann zulässig, wenn dies für einen der folgenden Zwecke unerläßlich ist:
1. Überprüfung der Erfüllung der Auskunftspflicht;
2. Berichtigung oder Vervollständigung von Auskünften;
3. Zusammenführung von Daten über dieselbe statistische Einheit bei einer statistischen Erhebung, die auf verschiedene Arten (§ 6) erfolgt;
4. Erstellung, Ergänzung und Berichtigung der Register des Registers gemäß § 25 Abs. 3 25a;
5. Erstellung von Verlaufsstatistiken auf Grund einer Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2;
6. Sicherstellung der Prüftätigkeit internationaler Organe, die von diesen auf Grund eines völkerrechtlich verbindlichen internationalen Rechtsaktes vorgenommen werden kann;
7. Entlastung der Respondenten bei wiederholten zeitnahen statistischen Erhebungen in der Art der Befragung über die gleichen Erhebungsmerkmale, soweit nicht sensible Daten im Sinne des § 4 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000 erhoben werden.;
8. Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.
(3) Die Anordnung einer personenbezogenen Erhebung von Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben durch Verordnung ist unzulässig. Die personenbezogene Erhebung derartiger Daten bedarf einer ausdrücklichen Anordnung durch Bundesgesetz oder durch einen Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1. Gleiches gilt für Daten, die für Zwecke
… 8 unveränderte Absätze
1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
2. der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
3. der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
4. des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
5. der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten
erhoben wurden.
(4) Weiters darf durch Verordnung die personenbezogene Erhebung von Verwaltungsdaten, die einer ausdrücklichen gesetzlichen Weitergabebeschränkung unterliegen, nicht angeordnet werden.
(5) Die Erhebung personenbezogener Daten darf durch Verordnung nur dann angeordnet werden, wenn der dadurch bewirkte Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz gegenüber der gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Bedeutung des mit der statistischen Erhebung angestrebten Zweckes verhältnismäßig ist.