Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstatistikgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Zulässigkeit der Anordnung von personenbezogenen Erhebungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Durch Verordnung darf eine personenbezogene Erhebung nur über jene Gegenstände angeordnet werden,
die in einer Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 oderdie in einer Anordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, oder
die in der Anlage I zu diesem Bundesgesetz angeführt sind.die in der Anlage römisch eins zu diesem Bundesgesetz angeführt sind.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 ist die Anordnung einer personenbezogenen Erhebung durch Verordnung im übrigen nur dann zulässig, wenn dies für einen der folgenden Zwecke unerläßlich ist:In den Fällen des Absatz eins, ist die Anordnung einer personenbezogenen Erhebung durch Verordnung im übrigen nur dann zulässig, wenn dies für einen der folgenden Zwecke unerläßlich ist:
Überprüfung der Erfüllung der Auskunftspflicht;
Berichtigung oder Vervollständigung von Auskünften;
Zusammenführung von Daten über dieselbe statistische Einheit bei einer statistischen Erhebung, die auf verschiedene Arten (§ 6) erfolgt;Zusammenführung von Daten über dieselbe statistische Einheit bei einer statistischen Erhebung, die auf verschiedene Arten (Paragraph 6,) erfolgt;
Erstellung, Ergänzung und Berichtigung des Registers gemäß § 25a;Erstellung, Ergänzung und Berichtigung des Registers gemäß Paragraph 25 a,;
Erstellung von Verlaufsstatistiken auf Grund einer Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2;Erstellung von Verlaufsstatistiken auf Grund einer Anordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2;
Sicherstellung der Prüftätigkeit internationaler Organe, die von diesen auf Grund eines völkerrechtlich verbindlichen internationalen Rechtsaktes vorgenommen werden kann;
Entlastung der Respondenten bei wiederholten zeitnahen statistischen Erhebungen in der Art der Befragung über die gleichen Erhebungsmerkmale, soweit nicht sensible Daten im Sinne des § 4 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000 erhoben werden;Entlastung der Respondenten bei wiederholten zeitnahen statistischen Erhebungen in der Art der Befragung über die gleichen Erhebungsmerkmale, soweit nicht sensible Daten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes 2000 erhoben werden;
Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.
(3)Absatz 3,Die Anordnung einer personenbezogenen Erhebung von Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben durch Verordnung ist unzulässig. Die personenbezogene Erhebung derartiger Daten bedarf einer ausdrücklichen Anordnung durch Bundesgesetz oder durch einen Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1. Gleiches gilt für Daten, die für ZweckeDie Anordnung einer personenbezogenen Erhebung von Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben durch Verordnung ist unzulässig. Die personenbezogene Erhebung derartiger Daten bedarf einer ausdrücklichen Anordnung durch Bundesgesetz oder durch einen Rechtsakt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Gleiches gilt für Daten, die für Zwecke
des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten
erhoben wurden.
(4)Absatz 4,Weiters darf durch Verordnung die personenbezogene Erhebung von Verwaltungsdaten, die einer ausdrücklichen gesetzlichen Weitergabebeschränkung unterliegen, nicht angeordnet werden.
(5)Absatz 5,Die Erhebung personenbezogener Daten darf durch Verordnung nur dann angeordnet werden, wenn der dadurch bewirkte Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz gegenüber der gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Bedeutung des mit der statistischen Erhebung angestrebten Zweckes verhältnismäßig ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2018
Dokumentnummer
NOR40112753