Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.2000 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 163/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 501.01.201024.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 125/2009
§ 501.01.200331.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 501.01.200031.12.2002 BGBl. I Nr. 163/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 163/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002danach: BGBl. I Nr. 71/2003

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Zulässigkeit der Anordnung von personenbezogenen Erhebungen

Paragraph 5, (1) Durch Verordnung darf eine personenbezogene Erhebung nur über jene Gegenstände angeordnet werden,

  1. Ziffer eins
    die in einer Anordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, oder
  2. Ziffer 2
    die in der Anlage römisch eins zu diesem Bundesgesetz angeführt sind.
  1. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, ist die Anordnung einer personenbezogenen Erhebung durch Verordnung im übrigen nur dann zulässig, wenn dies für einen der folgenden Zwecke unerläßlich ist:
    1. Ziffer eins
      Überprüfung der Erfüllung der Auskunftspflicht;
    2. Ziffer 2
      Berichtigung oder Vervollständigung von Auskünften;
    3. Ziffer 3
      Zusammenführung von Daten über dieselbe statistische Einheit bei einer statistischen Erhebung, die auf verschiedene Arten (Paragraph 6,) erfolgt;
    4. Ziffer 4
      Erstellung, Ergänzung und Berichtigung der Register gemäß Paragraph 25, Absatz 3,;
    5. Ziffer 5
      Erstellung von Verlaufsstatistiken auf Grund einer Anordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2;
    6. Ziffer 6
      Sicherstellung der Prüftätigkeit internationaler Organe, die von diesen auf Grund eines völkerrechtlich verbindlichen internationalen Rechtsaktes vorgenommen werden kann.
  2. Absatz 3,Die Anordnung einer personenbezogenen Erhebung von Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben durch Verordnung ist unzulässig. Die personenbezogene Erhebung derartiger Daten bedarf einer ausdrücklichen Anordnung durch Bundesgesetz oder durch einen Rechtsakt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Gleiches gilt für Daten, die für Zwecke
    1. Ziffer eins
      des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
    2. Ziffer 2
      der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
    3. Ziffer 3
      der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
    4. Ziffer 4
      des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
    5. Ziffer 5
      der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten
    erhoben wurden.
  3. Absatz 4,Weiters darf durch Verordnung die personenbezogene Erhebung von Verwaltungsdaten, die einer ausdrücklichen gesetzlichen Weitergabebeschränkung unterliegen, nicht angeordnet werden.
  4. Absatz 5,Die Erhebung personenbezogener Daten darf durch Verordnung nur dann angeordnet werden, wenn der dadurch bewirkte Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz gegenüber der gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Bedeutung des mit der statistischen Erhebung angestrebten Zweckes verhältnismäßig ist.

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR12067237

alte Dokumentnummer

N4199914572O