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BGBl. I Nr. 126/2009

kundgemacht 16.12.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Patentgesetzes 1970, des Patentverträge-Einführungsgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes, des Markenschutzgesetzes 1970, des Patentanwaltsgesetzes und des Patentamtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Patentanwaltsgesetz und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Markenschutzgesetz 1970 48 § 0↗RIS↗
§ 20geändertAbs 2
in Kraft 01.07.2005 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 149/2004 · danach: BGBl. I Nr. 126/2009 § 20↗RIS↗
in Kraft 01.01.2010 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 126/2009 · danach: BGBl. I Nr. 126/2013 § 20↗RIS↗
§ 20.
(1) Jede Markenanmeldung ist auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
(2) Ergibt diese Prüfung, dass gegen die Zulässigkeit der Registrierung der Marke Bedenken bestehen, so ist der Anmelder aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern. Wird nach rechtzeitiger Äußerung oder nach Ablauf der Frist die Unzulässigkeit der Registrierung festgestellt, so ist die Markenanmeldung mit Beschluss abzuweisen. Besteht kein Registrierungshindernis, so ist die Marke nach der Prüfung auf Ähnlichkeit (§ 21) und nach der Einzahlung der vorgeschriebenen Gebühren zu registrieren.
(3) Bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Registrierung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5, so ist auf Antrag des Anmelders vor der Abweisung mit Beschluß festzustellen, daß das angemeldete Zeichen nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 registrierbar ist; ein solcher Beschluß kann mit Beschwerde (§ 36) angefochten werden.