Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.07.2005 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 149/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 2001.01.201031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 126/2009
§ 2001.07.200531.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 2023.07.199930.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 111/1999
§ 2001.08.197722.07.1999 BGBl. Nr. 350/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. I Nr. 149/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 126/2009

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Jede Markenanmeldung ist auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
  2. Absatz 2,Ergibt diese Prüfung, dass gegen die Zulässigkeit der Registrierung der Marke Bedenken bestehen, so ist der Anmelder aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern. Wird nach rechtzeitiger Äußerung oder nach Ablauf der Frist die Unzulässigkeit der Registrierung festgestellt, so ist die Markenanmeldung mit Beschluss abzuweisen. Besteht kein Registrierungshindernis, so ist die Marke nach der Prüfung auf Ähnlichkeit (Paragraph 21,) und nach der Einzahlung der vorgeschriebenen Gebühren zu registrieren.
  3. Absatz 3,Bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Registrierung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, 4, oder 5, so ist auf Antrag des Anmelders vor der Abweisung mit Beschluß festzustellen, daß das angemeldete Zeichen nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, registrierbar ist; ein solcher Beschluß kann mit Beschwerde (Paragraph 36,) angefochten werden.

Schlagworte

Rechtsmittel

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2010

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40059553