Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.08.1977 bis 22.07.1999 — BGBl. Nr. 350/1977
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 2001.01.201031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 126/2009
§ 2001.07.200531.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 2023.07.199930.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 111/1999
§ 2001.08.197722.07.1999 BGBl. Nr. 350/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.08.1977BGBl. Nr. 350/1977

Außerkrafttretensdatum

22.07.1999danach: BGBl. I Nr. 111/1999

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 20, (1) Jede Markenanmeldung ist auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

  1. Absatz 2,Ergibt diese Prüfung, daß gegen die Zulässigkeit der Registrierung der Marke Bedenken bestehen, so ist der Anmelder aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern. Wird nach rechtzeitiger Äußerung oder nach Ablauf der Frist die Unzulässigkeit der Registrierung festgestellt, so ist die Markenanmeldung mit Beschluß abzuweisen. Besteht kein Registrierungshindernis, so ist die Marke nach der Prüfung auf Ähnlichkeit (Paragraph 21,) und nach der Einzahlung der im Paragraph 18, Absatz 2, vorgeschriebenen Gebühren sowie des Druckkostenbeitrages zu registrieren.
  2. Absatz 3,Bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Registrierung wegen mangelnder Unterscheidungskraft (Paragraph eins,) oder auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, so ist auf Antrag des Anmelders vor der Abweisung mit Beschluß festzustellen, daß die Marke nur unter den Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, oder des Paragraph 4, Absatz 2, registrierbar ist; ein solcher Beschluß kann mit Beschwerde (Paragraph 36,) angefochten werden.

Schlagworte

Rechtsmittel

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12028540

alte Dokumentnummer

N2197012781T