Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
23.07.1999 bis 30.06.2005 — BGBl. I Nr. 111/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 2001.01.201031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 126/2009
§ 2001.07.200531.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 2023.07.199930.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 111/1999
§ 2001.08.197722.07.1999 BGBl. Nr. 350/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

23.07.1999BGBl. I Nr. 111/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005danach: BGBl. I Nr. 149/2004

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 20, (1) Jede Markenanmeldung ist auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

  1. Absatz 2,Ergibt diese Prüfung, daß gegen die Zulässigkeit der Registrierung der Marke Bedenken bestehen, so ist der Anmelder aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern. Wird nach rechtzeitiger Äußerung oder nach Ablauf der Frist die Unzulässigkeit der Registrierung festgestellt, so ist die Markenanmeldung mit Beschluß abzuweisen. Besteht kein Registrierungshindernis, so ist die Marke nach der Prüfung auf Ähnlichkeit (Paragraph 21,) und nach der Einzahlung der im Paragraph 18, Absatz 2, vorgeschriebenen Gebühren sowie des Druckkostenbeitrages zu registrieren.
  2. Absatz 3,Bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Registrierung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, 4, oder 5, so ist auf Antrag des Anmelders vor der Abweisung mit Beschluß festzustellen, daß das angemeldete Zeichen nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, registrierbar ist; ein solcher Beschluß kann mit Beschwerde (Paragraph 36,) angefochten werden.

Schlagworte

Rechtsmittel

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12041069

alte Dokumentnummer

N2199960903L