BGBl. I Nr. 126/2009
Änderung des Patentgesetzes 1970, des Patentverträge-Einführungsgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes, des Markenschutzgesetzes 1970, des Patentanwaltsgesetzes und des Patentamtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Patentanwaltsgesetz und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29geändert3. Löschung: Abs 1, Z 4 (neu) · umnummeriert: 3. Löschung Abs 1 Z 5
3. Löschung
§ 29.
(1) Die Marke ist zu löschen:
1. auf Antrag des Inhabers;
2. wenn die Registrierung nicht rechtzeitig erneuert worden ist (§ 19);
3. wenn das Markenrecht aus anderen als den unter Z 1 und 2 angeführten Gründen erloschen ist;
4. auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der eine Registrierung wegen eines Widerspruchs aufgehoben wurde;
(2) Die Löschung ist im Markenregister (§ 17) einzutragen und zu veröffentlichen.