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BGBl. I Nr. 126/2009

kundgemacht 16.12.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Patentgesetzes 1970, des Patentverträge-Einführungsgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes, des Markenschutzgesetzes 1970, des Patentanwaltsgesetzes und des Patentamtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Patentanwaltsgesetz und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Markenschutzgesetz 1970 48 § 0↗RIS↗
§ 29geändert3. Löschung: Abs 1, Z 4 (neu) · umnummeriert: 3. Löschung Abs 1 Z 5
in Kraft 01.08.1977 – 30.06.2010 · idF BGBl. Nr. 350/1977 · danach: BGBl. I Nr. 126/2009 § 29↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2010 · idF BGBl. I Nr. 126/2009 § 29↗RIS↗
3. Löschung
§ 29.
(1) Die Marke ist zu löschen:
1. auf Antrag des Inhabers;
2. wenn die Registrierung nicht rechtzeitig erneuert worden ist (§ 19);
3. wenn das Markenrecht aus anderen als den unter Z 1 und 2 angeführten Gründen erloschen ist;
4. auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der eine Registrierung wegen eines Widerspruchs aufgehoben wurde;
4 5. auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der einem bei der Nichtigkeitsabteilung gestellten Löschungsantrag stattgegeben wurde.
(2) Die Löschung ist im Markenregister (§ 17) einzutragen und zu veröffentlichen.