Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 350/1977BGBl.Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 350/1977
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
3. Löschung
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Die Marke ist zu löschen:
wenn die Registrierung nicht rechtzeitig erneuert worden ist (§ 19);wenn die Registrierung nicht rechtzeitig erneuert worden ist (Paragraph 19,);
wenn das Markenrecht aus anderen als den unter Z 1 und 2 angeführten Gründen erloschen ist;wenn das Markenrecht aus anderen als den unter Ziffer eins und 2 angeführten Gründen erloschen ist;
auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der einem bei der Nichtigkeitsabteilung gestellten Löschungsantrag stattgegeben wurde.
(2)Absatz 2,Die Löschung ist im Markenregister (§ 17) einzutragen und zu veröffentlichen.Die Löschung ist im Markenregister (Paragraph 17,) einzutragen und zu veröffentlichen.
Anmerkung
Die Veröffentlichungen iS des Abs. 2 erfolgen im "Österreichischen
Markenanzeiger".
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2010
Dokumentnummer
NOR12028549
alte Dokumentnummer
N2197012790T