Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
ab 01.07.2010 — BGBl. I Nr. 126/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29 heute01.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 126/2009
§ 2901.08.197730.06.2010 BGBl. Nr. 350/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.07.2010BGBl. I Nr. 126/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

3. Löschung

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Die Marke ist zu löschen
    1. Ziffer eins
      auf Antrag des Inhabers;
    2. Ziffer 2
      wenn die Registrierung nicht rechtzeitig erneuert worden ist (Paragraph 19,);
    3. Ziffer 3
      wenn das Markenrecht aus anderen als den unter Ziffer eins und 2 angeführten Gründen erloschen ist;
    4. Ziffer 4
      auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der eine Registrierung wegen eines Widerspruchs aufgehoben wurde;
    5. Ziffer 5
      auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der einem bei der Nichtigkeitsabteilung gestellten Löschungsantrag stattgegeben wurde.
  2. Absatz 2,Die Löschung ist im Markenregister (Paragraph 17,) einzutragen und zu veröffentlichen.

Anmerkung

Die Veröffentlichungen iS des Abs. 2 erfolgen im "Österreichischen Markenanzeiger".

Im RIS seit

04.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2015

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40113521