Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2009Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
3. Löschung
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Die Marke ist zu löschen
wenn die Registrierung nicht rechtzeitig erneuert worden ist (§ 19);wenn die Registrierung nicht rechtzeitig erneuert worden ist (Paragraph 19,);
wenn das Markenrecht aus anderen als den unter Z 1 und 2 angeführten Gründen erloschen ist;wenn das Markenrecht aus anderen als den unter Ziffer eins und 2 angeführten Gründen erloschen ist;
auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der eine Registrierung wegen eines Widerspruchs aufgehoben wurde;
auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der einem bei der Nichtigkeitsabteilung gestellten Löschungsantrag stattgegeben wurde.
(2)Absatz 2,Die Löschung ist im Markenregister (§ 17) einzutragen und zu veröffentlichen.Die Löschung ist im Markenregister (Paragraph 17,) einzutragen und zu veröffentlichen.
Anmerkung
Die Veröffentlichungen iS des Abs. 2 erfolgen im "Österreichischen Markenanzeiger".
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2015
Dokumentnummer
NOR40113521