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BGBl. I Nr. 126/2009

kundgemacht 16.12.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Patentgesetzes 1970, des Patentverträge-Einführungsgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes, des Markenschutzgesetzes 1970, des Patentanwaltsgesetzes und des Patentamtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Patentanwaltsgesetz und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Markenschutzgesetz 1970 48 § 0↗RIS↗
§ 41geändertAbs 2; Abs 3 Z 1, Z 2
in Kraft 01.07.2005 – 30.06.2010 · idF BGBl. I Nr. 149/2004 · danach: BGBl. I Nr. 126/2009 § 41↗RIS↗
in Kraft 01.07.2010 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 126/2009 · danach: BGBl. I Nr. 126/2013 § 41↗RIS↗
§ 41.
(1) Mitglieder des Patentamtes und des Obersten Patent- und Markensenates sind unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 von der Mitwirkung ausgeschlossen.
(2) Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung in der Beschwerdeabteilung ausgeschlossen, wenn die Beschwerde eine Marke betrifft, an deren Prüfung auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) oder Ähnlichkeit (§§ 21 und 22) oder an deren Prüfung in einem Widerspruchsverfahren (§§ 29a bis 29c) sie mitgewirkt haben.
(3) Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung in der Nichtigkeitsabteilung und Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates von der Mitwirkung bei diesem ausgeschlossen
1. im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 30 oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß § 69a in Verbindung mit § 30, an deren Prüfung auf Ähnlichkeit (§§ 21 und 22) oder an deren Prüfung in einem Widerspruchsverfahren, sofern es sich um dieselben betroffenen Marken handelt (§§ 29a bis 29c), sie mitgewirkt haben;
2. im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 33 oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß § 69a in Verbindung mit § 33, bei der sie an der Beschlußfassung Beschlussfassung über die Zulässigkeit der Registrierung mitgewirkt haben.
(4) Die Bestimmungen des § 76 Abs. 3 und 4 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.