Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2009Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Mitglieder des Patentamtes und des Obersten Patent- und Markensenates sind unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 von der Mitwirkung ausgeschlossen.Mitglieder des Patentamtes und des Obersten Patent- und Markensenates sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins, des Patentgesetzes 1970 von der Mitwirkung ausgeschlossen.
(2)Absatz 2,Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung in der Beschwerdeabteilung ausgeschlossen, wenn die Beschwerde eine Marke betrifft, an deren Prüfung auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) oder Ähnlichkeit (§§ 21 und 22) oder an deren Prüfung in einem Widerspruchsverfahren (§§ 29a bis 29c) sie mitgewirkt haben.Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung in der Beschwerdeabteilung ausgeschlossen, wenn die Beschwerde eine Marke betrifft, an deren Prüfung auf Gesetzmäßigkeit (Paragraph 20,) oder Ähnlichkeit (Paragraphen 21 und 22) oder an deren Prüfung in einem Widerspruchsverfahren (Paragraphen 29 a bis 29 c) sie mitgewirkt haben.
(3)Absatz 3,Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung in der Nichtigkeitsabteilung und Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates von der Mitwirkung bei diesem ausgeschlossen
im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 30 oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß § 69a in Verbindung mit § 30, an deren Prüfung auf Ähnlichkeit (§§ 21 und 22) oder an deren Prüfung in einem Widerspruchsverfahren, sofern es sich um dieselben betroffenen Marken handelt (§§ 29a bis 29c), sie mitgewirkt haben;im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß Paragraph 30, oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß Paragraph 69 a, in Verbindung mit Paragraph 30,, an deren Prüfung auf Ähnlichkeit (Paragraphen 21 und 22) oder an deren Prüfung in einem Widerspruchsverfahren, sofern es sich um dieselben betroffenen Marken handelt (Paragraphen 29 a bis 29 c), sie mitgewirkt haben;
im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 33 oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß § 69a in Verbindung mit § 33, bei der sie an der Beschlussfassung über die Zulässigkeit der Registrierung mitgewirkt haben.im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß Paragraph 33, oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß Paragraph 69 a, in Verbindung mit Paragraph 33,, bei der sie an der Beschlussfassung über die Zulässigkeit der Registrierung mitgewirkt haben.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des § 76 Abs. 3 und 4 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 3 und 4 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013
Dokumentnummer
NOR40113523