Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1977Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 41. (1) Mitglieder des Patentamtes und des Obersten Patent- und Markensenates sind unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 von der Mitwirkung ausgeschlossen.Paragraph 41, (1) Mitglieder des Patentamtes und des Obersten Patent- und Markensenates sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins, des Patentgesetzes 1970 von der Mitwirkung ausgeschlossen.
(2)Absatz 2,Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung in der Beschwerdeabteilung ausgeschlossen, wenn die Beschwerde eine Marke betrifft, an deren Prüfung auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) oder Ähnlichkeit (§§ 21 und 22) sie mitgewirkt haben.Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung in der Beschwerdeabteilung ausgeschlossen, wenn die Beschwerde eine Marke betrifft, an deren Prüfung auf Gesetzmäßigkeit (Paragraph 20,) oder Ähnlichkeit (Paragraphen 21 und 22) sie mitgewirkt haben.
(3)Absatz 3,Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung in der Nichtigkeitsabteilung und Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates von der Mitwirkung bei diesem ausgeschlossen
im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 30, an deren Prüfung auf Ähnlichkeit (§§ 21 und 22) sie mitgewirkt haben;im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß Paragraph 30,, an deren Prüfung auf Ähnlichkeit (Paragraphen 21 und 22) sie mitgewirkt haben;
im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 33, bei der sie an der Beschlußfassung über die Zulässigkeit der Registrierung mitgewirkt haben.im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß Paragraph 33,, bei der sie an der Beschlußfassung über die Zulässigkeit der Registrierung mitgewirkt haben.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des § 76 Abs. 4 und 5 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 4 und 5 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12028563
alte Dokumentnummer
N2197012804T