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BGBl. I Nr. 131/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Pyrotechnikgesetz 2010 und Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Pyrotechnikgesetz 2010 erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 131/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) neu § 0↗RIS↗
§ 29neu
in Kraft 04.01.2010 – 27.04.2026 · idF BGBl. I Nr. 131/2009 · danach: BGBl. I Nr. 57/2025 § 29↗RIS↗

Böllerschießen

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Das Böllerschießen ist nur
    1. Ziffer eins
      unter Verwendung von Böller- (Salut-) Kanonen mit Böllerpatronen und
    2. Ziffer 2
      aufgrund einer besonderen Bewilligung
    gestattet.
  2. Absatz 2,Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist zu feierlichen oder festlichen Anlässen, bei denen das Böllerschießen Brauchtum darstellt, auf Antrag Personen zu erteilen, die
    1. Ziffer eins
      das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    2. Ziffer 2
      verlässlich sind und
    3. Ziffer 3
      über die erforderlichen schießtechnischen Kenntnisse in Bezug auf die Böllerkanone und die zu verwenden beabsichtigten Böllerpatronen verfügen,
    sofern unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit des beabsichtigten Böllerschießens gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.
  3. Absatz 3,Schießtechnische Kenntnisse im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, liegen vor, wenn der Antragsteller über Fachwissen hinsichtlich der Funktionsweise und Wirkung der verfahrensgegenständlichen Böllergeräte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verfügt.
  4. Absatz 4,Die Behörde hat Ort und Zeit des Böllerschießens im Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie von unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.
  5. Absatz 5,Absatz eins, gilt nicht für das Böllerschießen mit
    1. Ziffer eins
      Prangerstutzen im Rahmen der Brauchtumspflege und
    2. Ziffer 2
      pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des Paragraph 11,