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BGBl. I Nr. 132/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und Änderung des Polizeikooperationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) erlassen sowie das Polizeikooperationsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 132/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft 01.01.2010 – 26.07.2017 · idF BGBl. I Nr. 132/2009 § 11↗RIS↗

Verwendung von Daten aus Europol-Datenverarbeitungssystemen durch Sicherheitsbehörden

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Daten aus von Europol betriebenen Datenverarbeitungssystemen für Zwecke der Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten im Bereich organisierter Kriminalität, Terrorismus sowie anderen Formen schwerer Kriminalität sowie damit im Zusammenhang stehender Straftaten zu verwenden.
  2. Absatz 2,Ist die Verwendung der Daten an bestimmte Auflagen gebunden, darf von diesen Auflagen ohne Zustimmung der übermittelnden Stellen nicht abgegangen werden.
  3. Absatz 3,Die Verwendung von Daten für andere Zwecke, als zu denen sie übermittelt wurden, ist nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle zulässig. Ausgenommen davon ist die Verwendung zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verwendung dieser Daten.