Absatz eins,In die gemeinsame Kontrollinstanz nach Artikel 34, des Beschlusses zur Einrichtung des Europäischen Polizeiamtes (Europol), Amtsblatt Nr. L 121 aus 2009,, S. 37 bis 66, sind von der Nationalen Kontrollinstanz höchstens zwei Mitglieder und jeweils ein Stellvertreter der Nationalen Kontrollinstanz zu entsenden. Diese werden für fünf Jahre ernannt und sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
BGBl. I Nr. 132/2009
Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und Änderung des Polizeikooperationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) erlassen sowie das Polizeikooperationsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Gemeinsame Kontrollinstanz
Paragraph 15,
- Absatz 2,Die Nationale Europol-Stelle und die Nationale Kontrollinstanz haben die gemeinsame Kontrollinstanz auf deren Verlangen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.