Absatz eins,Jener Teil der von den Sicherheitsbehörden gemäß Paragraph 75, SPG verarbeiteten Daten, die die DNA-Profile bestimmter Menschen (Personenprofile) und die DNA-Profile Unbekannter (offene Spuren) enthalten, stellt die DNA-Analysedatei dar.
BGBl. I Nr. 132/2009
Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und Änderung des Polizeikooperationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) erlassen sowie das Polizeikooperationsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
DNA-Analysedatei
Paragraph 21,
- Absatz 2,DNA-Profile gemäß Absatz eins, dürfen nur in Form eines Buchstaben- oder Zahlencodes, der eine Reihe von Identifikationsmerkmalen des nicht codierten Teiles einer analysierten menschlichen Molekularstruktur an den verschiedenen DNA-Loci abbildet, gespeichert werden, wobei im nicht codierten Teil der DNA keine genetischen Informationen über funktionale Eigenschaften eines Organismus enthalten sein dürfen. DNA-Profile dürfen keine Daten enthalten, auf Grund derer eine Person unmittelbar identifiziert werden kann.
- Absatz 3,Die DNA-Profile sind mit Kennungen zu versehen, die als Fundstellendatensätze
- Ziffer einsden Datensatz als den eines bekannten Menschen oder einer offenen Spur erkennen lassen,
- Ziffer 2eine Zuordnung zu den Identitätsdaten eines bestimmten Menschen ermöglichen und
- Ziffer 3ihn als ein von inländischen Behörden ermitteltes Datum ausweist.