Absatz eins,Die Nationale Europol-Stelle sowie die Verbindungsbeamten sind ermächtigt, zu Personen, die wegen einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, für die Europol zuständig ist, verurteilt worden sind oder einer solchen Straftat verdächtigt werden oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie derartige Straftaten begehen werden, folgende Daten im Europol-Informationssystem zu verarbeiten, soweit dies im Einzelfall und zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist:
- Ziffer einsName, Geburtsname, Vornamen, gegebenenfalls Aliasnamen;
- Ziffer 2Geburtsdatum und Geburtsort;
- Ziffer 3Staatsangehörigkeit;
- Ziffer 4Geschlecht;
- Ziffer 5Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort der betreffenden Person;
- Ziffer 6Fahrerlaubnisse, Ausweispapiere und Passdaten;
- Ziffer 7soweit erforderlich andere zur Identitätsfeststellung geeignete Merkmale, insbesondere objektive und unveränderliche körperliche Merkmale wie daktyloskopische Daten und dem nicht codierenden Teil der DNA entnommene DNA-Profile.