Absatz eins,Der Strategiebericht hat den Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes und dessen Zielsetzungen zu erläutern. Soweit der Strategiebericht die Grundzüge des Personalplanes betrifft, ist er vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im Übrigen vom Bundesminister für Finanzen zu erstellen.
BGBl. I Nr. 139/2009
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12gaufgehoben
Strategiebericht
Paragraph 12 g,
- Absatz 2,Der Strategiebericht hat insbesondere zu enthalten:
- Ziffer einseinen Überblick über die wirtschaftliche Lage und deren voraussichtliche Entwicklung;
- Ziffer 2die budget- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen sowie die daraus folgende budgetpolitische Strategie;
- Ziffer 3die Erläuterungen zu den Obergrenzen der einzelnen Rubriken und Untergliederungen unter Darlegung der beabsichtigten Ausgabenschwerpunkte, wobei neben den Obergrenzen für die folgenden vier Finanzjahre vergleichbare Obergrenzen des laufenden Finanzjahres und die tatsächlichen Ausgaben des vorhergegangenen Finanzjahres anzugeben sowie die hieraus ersichtlichen wesentlichen Veränderungen zu begründen sind;
- Ziffer 4den Umfang und die Zusammensetzung der voraussichtlichen Einnahmen im Zeitraum der nächsten vier Jahre getrennt nach Jahresbeträgen, wobei zweckentsprechende Zusammenfassungen vorgenommen werden können;
- Ziffer 5die Erläuterungen zur Entwicklung der Einnahmen;
- Ziffer 6eine Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung wichtiger budgetpolitischer Kennzahlen;
- Ziffer 7die Annahmen, die bei den variablen Ausgabengrenzen zugrunde gelegt wurden, sowie
- Ziffer 8die Erläuterungen zur Personalplanung.