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BGBl. I Nr. 139/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 139/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundeshaushaltsgesetz (BHG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 15aufgehoben
in Kraft 01.01.1987 – 31.12.2012 · idF BGBl. Nr. 213/1986 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009 § 15↗RIS↗

Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Vor der Inkraftsetzung sonstiger nicht unter Paragraph 14, fallende Regelungen hat der jeweils zuständige Bundesminister mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen, wenn es sich hiebei um
    1. Ziffer eins
      die Festsetzung von Entgelten (insbesondere Tarifen) für Leistungen des Bundes,
    2. Ziffer 2
      die Änderung solcher Entgelte, insofern dadurch Einnahmenminderungen oder zusätzliche Ausgaben bewirkt werden können, oder
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen grundsätzlicher Art handelt, insofern diese zu Einnahmenminderungen oder zusätzlichen Ausgaben von erheblicher finanzieller Bedeutung führen können. Für die Beurteilung, wann die finanzielle Bedeutung als erheblich anzusehen ist, hat der Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Eigenart der betreffenden Maßnahmen Richtlinien aufzustellen.
  2. Absatz 2,Auf die Mitwirkung des Bundes an Maßnahmen aufgrund überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.