Absatz eins,Vor der Inkraftsetzung sonstiger nicht unter Paragraph 14, fallende Regelungen hat der jeweils zuständige Bundesminister mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen, wenn es sich hiebei um
- Ziffer einsdie Festsetzung von Entgelten (insbesondere Tarifen) für Leistungen des Bundes,
- Ziffer 2die Änderung solcher Entgelte, insofern dadurch Einnahmenminderungen oder zusätzliche Ausgaben bewirkt werden können, oder
- Ziffer 3Maßnahmen grundsätzlicher Art handelt, insofern diese zu Einnahmenminderungen oder zusätzlichen Ausgaben von erheblicher finanzieller Bedeutung führen können. Für die Beurteilung, wann die finanzielle Bedeutung als erheblich anzusehen ist, hat der Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Eigenart der betreffenden Maßnahmen Richtlinien aufzustellen.