Absatz eins,Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung ist ein Budget- und Personalcontrolling einzurichten, das die Steuerung des Ressourceneinsatzes (Personal- und Sachmittel) unterstützt.
BGBl. I Nr. 139/2009
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15aaufgehoben
Controlling
Paragraph 15 a,
- Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung und nach Anhörung der haushaltsleitenden Organe nähere Regelungen über das Budget- und Personalcontrolling zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:
- Ziffer einsZiele und Aufgaben des Controlling unter besonderer Berücksichtigung der Zusammenführung von Budget- und Leistungsdaten;
- Ziffer 2Organisation und Durchführung des Controlling;
- Ziffer 3Berichtswesen und Berichterstattung;
- Ziffer 4Instrumente des Controlling und
- Ziffer 5die Erstellung von spezifischen Controllingkonzepten durch die haushaltsleitenden Organe.