Absatz eins,Die Einnahmen und Ausgaben des Bundesfinanzgesetzes sind in Rubriken gemäß Paragraph 12, Absatz 2, zu gliedern.
BGBl. I Nr. 139/2009
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19aufgehoben
Gliederung nach organorientierten Gesichtspunkten
Paragraph 19,
- Absatz 2,Die Rubriken sind nach Maßgabe der zu besorgenden Angelegenheiten in Untergliederungen zu gliedern. Die Einnahmen und Ausgaben des Nationalrates und des Bundesrates sind jedoch gemeinsam in einer Untergliederung zu erfassen.
- Absatz 3,Innerhalb der Untergliederungen sind die Einnahmen und Ausgaben auf Grund ihrer durch den Entstehungsgrund oder den Zweck bestimmten Zugehörigkeit zu gleichen Sachgebieten den Titeln zuzuordnen.
- Absatz 4,Die Titel sind bei Bedarf nach Teilbereichen eines Sachgebietes in Paragraphe zu gliedern.
- Absatz 5,Die Einnahmen und Ausgaben der betriebsähnlichen Einrichtungen sind von jenen der übrigen Organe gesondert darzustellen.