Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen darf auf eine Forderung auf Grund eines im Wege des haushaltsleitenden Organes gestellten Ansuchens des Schuldners ganz oder teilweise verzichten, wenn
- Ziffer einsdie Einziehung der Forderung für den Schuldner nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und des Ausmaßes seines allfälligen Verschuldens an der Entstehung der Forderung, unbillig wäre und
- Ziffer 2der Forderungsbetrag, auf den verzichtet werden soll, den hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG festgesetzten Höchstbetrag nicht überschreitet.