BGBl. I Nr. 139/2009
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 69aufgehoben
Ausnahmen vom Erfordernis des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages
Paragraph 69,
Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof festsetzen, in welchen Fällen Zahlungen ohne schriftliche Anordnung anzunehmen oder zu leisten sind, wenn dies der Vereinfachung der Verwaltung dient und die Sicherheit des Zahlungsverkehrs nicht beeinträchtigt wird.