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BGBl. I Nr. 139/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 139/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundeshaushaltsgesetz (BHG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 99aufgehoben
in Kraft 01.01.1987 – 31.12.2012 · idF BGBl. Nr. 213/1986 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009 § 99↗RIS↗

römisch dreizehn. ABSCHNITT

Übergangs-und Schlußbestimmungen

Mitteilungspflicht über Maßnahmen wegen eines Verstoßes gegen Haushaltsvorschriften

Paragraph 99,

  1. Absatz eins,Wird gegen einen Bediensteten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die Vorschriften dieses Gesetzes ein Disziplinarverfahren nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, eingeleitet, hat das zuständige haushaltsleitende Organ (als oberste Dienstbehörde) den Bundesminister für Finanzen von dem Ergebnis eines solchen Verfahrens in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2,Macht sich ein Bediensteter, der in einem privat-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, eines im Absatz eins, genannten Verstoßes schuldig, hat das zuständige haushaltsleitende Organ den Bundesminister für Finanzen davon in Kenntnis zu setzen, ob von der nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 bestehenden Möglichkeit einer Auflösung des Dienstverhältnisses Gebrauch gemacht wurde.
  3. Absatz 3,Wurde von einem Bediensteten durch einen im Absatz eins, genannten Verstoß dem Bund ein Schaden zugefügt, hat das zuständige haushaltsleitende Organ den Bundesminister für Finanzen und den Rechnungshof von der nach den Rechtsvorschriften über die Organ- oder Dienstnehmerhaftung erfolgten Geltendmachung des diesbezüglichen Ersatzanspruches und dem Erfolg dieser Geltendmachung oder von den für eine allfällige Abstandnahme von der Geltendmachung maßgeblichen Gründen in Kenntnis zu setzen.