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BGBl. I Nr. 141/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010 – BRÄG 2010
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Notariatstarifgesetz und das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010 – BRÄG 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 141/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) 1040 § 0↗RIS↗
§ 141fgeändertAbs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.08.1989 – 31.12.2009 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 141/2009 § 141f↗RIS↗
in Kraft 01.01.2010 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 141/2009 · danach: BGBl. I Nr. 190/2013 § 141f↗RIS↗
§ 141f.
(1) Der Ständige Ausschuß Ausschuss hat die laufenden Geschäfte zu besorgen, soweit sie nicht vom Präsidenten erledigt worden sind, und über Berufungen (Beschwerden) gegen Beschlüsse von Bescheide (Entscheidungen und Verfügungen) der Notariatskammern wegen Standespflichtverletzungen zu entscheiden. Davon ausgenommen sind Berufungen gegen Beschlüsse der Notariatskammern in Ordnungsstrafsachen, die einen Schuldspruch enthalten.
(2) Der Ständige Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter von mindestens vier Notaren, erforderlich. Im Rechtsmittelverfahren wegen einer Standespflichtverletzung gegen Bescheide der Notariatskammern sind die Mitglieder der Notariatskammer ausgeschlossen, die in erster Instanz entschieden hat. Die Bestimmungen des § 127 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden. Im Rechtsmittelverfahren wegen einer Standespflichtverletzung in Dienstaufsichtssachen eines Notars dürfen sich die Notariatskandidaten an den Beratungen, Verhandlungen und Beschlußfassungen nicht beteiligen; sie können jedoch in den diesbezüglichen Sitzungen anwesend sein.
(3) Der Präsident kann einen Beschluß des Ständigen Ausschusses auch durch schriftliche Abstimmung herbeiführen, es sei denn, daß es sich um eine Berufung (Beschwerde) gegen einen Beschluß der Notariatskammer wegen Bescheid einer Standespflichtverletzung Notariatskammer handelt. Zu einem durch schriftliche Abstimmung herbeigeführten Beschluß ist die einfache Mehrheit aller Stimmberechtigten erforderlich.
Anmerkung
ÜR: Art. 11 §§ 8 und 15, BGBl. I Nr. 141/2009