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BGBl. I Nr. 142/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Strafgesetzbuches, des Strafvollzugsgesetzes, der Strafprozessordnung, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 und des Strafregistergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Strafregistergesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 142/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) 224 § 0↗RIS↗
§ 149geändertAbs 5 (neu)
in Kraft 01.01.1970 – 31.12.2009 · idF BGBl. Nr. 144/1969 · danach: BGBl. I Nr. 142/2009 § 149↗RIS↗
in Kraft 01.01.2010 – 31.05.2016 · idF BGBl. I Nr. 142/2009 · danach: BGBl. I Nr. 26/2016 § 149↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Entlassung
§ 149.
(1) Vor der Entlassung hat der Anstaltsleiter mit dem Strafgefangenen ein abschließendes Gespräch zu führen. Der Strafgefangene ist über die Entlassung zu belehren. Es ist ihm ein Merkblatt zu übergeben, das kurz und in einfachen Worten die auch nach der Entlassung fortdauernden Rechtsnachteile, die ihm aus der Verurteilung erwachsen sind, sowie die Verpflichtungen, die ihm auferlegt sind, und im Falle einer bedingten Entlassung auch die Gründe angibt, aus denen die Entlassung widerrufen werden kann.
(2) Die Entlassung ist in den dafür besonders vorgesehenen Räumen durchzuführen. Die Strafgefangenen haben sich zu entkleiden und sind körperlich zu durchsuchen; die Bestimmungen des § 102 Abs. 2 über Durchsuchungen sind dem Sinne nach anzuwenden. Die Strafgefangenen haben ein Bad (§ 42 Abs. 3) zu nehmen. Die Anstaltskleidung und die übrigen den Strafgefangenen zum Gebrauche überlassenen Anstaltssachen sind ihnen abzunehmen.
(3) Die Strafgefangenen sind vor der Entlassung ärztlich zu untersuchen.
(4) Von der Entlassung ist die Sicherheitsbehörde des künftigen Aufenthaltsortes des Strafgefangenen zu verständigen.
(5) Soweit ein Opfer von Gewalt in Wohnungen (§ 38a SPG) oder ein Opfer gemäß § 65 Z 1 lit. a StPO dies beantragt hat, ist es unverzüglich vom ersten unbewachten Verlassen und der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung des Strafgefangenen zu verständigen. Die Verständigung hat der Anstaltsleiter zu veranlassen.