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BGBl. I Nr. 145/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001
Bundesgesetz, mit dem das Apothekerkammergesetz 2001 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 145/2009× zu Apothekerkammergesetz 2001×

Änderungen durch diese Kundmachung

Apothekerkammergesetz 2001 58 § 0↗RIS↗
§ 79bneu
in Kraft 01.01.2010 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 145/2009 · danach: BGBl. I Nr. 80/2013 § 79b↗RIS↗

Aufsichtsrecht

Paragraph 79 b,

  1. Absatz eins,Die Apothekerkammer untersteht im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht des Bundesministers für Gesundheit. Der Bundesminister für Gesundheit ist berechtigt, sich über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung zu unterrichten; auf sein Verlangen hat die Apothekerkammer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2,Beschlüsse der Organe der Apothekerkammer, mit Ausnahme der Beschlüsse des Disziplinarrates, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, sind vom Bundesminister für Gesundheit aufzuheben. Die Apothekerkammer hat auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die von ihr bezeichneten Beschlüsse vorzulegen.