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BGBl. I Nr. 146/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 und des Arzneimittelgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 und das Arzneimittelgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 146/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007) 422 § 0↗RIS↗
§ 7geändertText, Z 1
in Kraft 01.07.2007 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 30/2007 · danach: BGBl. I Nr. 146/2009 § 7↗RIS↗
in Kraft 01.01.2010 – 31.12.2014 · idF BGBl. I Nr. 146/2009 · danach: BGBl. I Nr. 93/2014 § 7↗RIS↗
Bericht über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen
§ 7.
Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat dem Bundeskanzler Bundesminister für Landesverteidigung und Sport innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Quartals über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen durch die Sportorganisationen zu berichten und außerdem jährlich bis Ende März einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Im Tätigkeitsbericht sind anonymisiert, gegliedert nach Bundessportfachverband, Sportarten und Sportsparten, jedenfalls anzuführen:
1. die im betreffenden Kalenderjahr durchgeführten Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Meisterschaften, bei Kadertrainings und -lehrgängen und sonstigen außerhalb von Wettkämpfen und Meisterschaften durchgeführten Dopingkontrollen; die im betreffenden Kalenderjahr bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen, bei Kadertrainings und -lehrgängen und aus sonstigen Gründen durchgeführten Dopingkontrollen;
2. die Ergebnisse der Dopingkontrollen und die dabei festgestellten verbotenen Wirkstoffe und Methoden;
3. die Art der festgestellten Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen sowie die dabei verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen;
4. die Entscheidungen über medizinische Ausnahmegenehmigungen.
Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen.