Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anti-Doping-Bundesgesetz 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Bericht über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen
§ 7.Paragraph 7,
Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Quartals über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen durch die Sportorganisationen zu berichten und außerdem jährlich bis Ende März einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Im Tätigkeitsbericht sind anonymisiert, gegliedert nach Bundessportfachverband, Sportarten und Sportsparten, jedenfalls anzuführen:
die im betreffenden Kalenderjahr bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen, bei Kadertrainings und -lehrgängen und aus sonstigen Gründen durchgeführten Dopingkontrollen;
die Ergebnisse der Dopingkontrollen und die dabei festgestellten verbotenen Wirkstoffe und Methoden;
die Art der festgestellten Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen sowie die dabei verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen;
die Entscheidungen über medizinische Ausnahmegenehmigungen.
Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen.
Schlagworte
Kaderlehrgang, Sicherungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2014
Dokumentnummer
NOR40114398