Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anti-Doping-Bundesgesetz 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Bericht über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen
§ 7.Paragraph 7,
Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat der Bundesministerin/dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Quartals über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen durch die Sportorganisationen zu berichten und außerdem jährlich bis Ende März einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Im Tätigkeitsbericht sind gegliedert nach Bundes-Sportfachverband, Sportarten und Sportsparten, jedenfalls anzuführen:
die im betreffenden Kalenderjahr bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen, bei Kadertrainings und -lehrgängen und aus sonstigen Gründen durchgeführten Dopingkontrollen;
die Ergebnisse der Dopingkontrollen und die dabei festgestellten verbotenen Wirkstoffe und Methoden;
die Art der festgestellten Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen sowie die dabei verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen;
die Entscheidungen über medizinische Ausnahmegenehmigungen.
Personenbezogene Daten gemäß Z 1, 2 und 4 sind zu anonymisieren. Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen.Personenbezogene Daten gemäß Ziffer eins, 2 und 4 sind zu anonymisieren. Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
Schlagworte
Kaderlehrgang, Sicherungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021
Dokumentnummer
NOR40204081