BGBl. I Nr. 151/2009
Abgabenänderungsgesetz 2009 (AbgÄG 2009)
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Alkoholsteuergesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996 und die Abgabenexekutionsordnung geändert werden – Abgabenänderungsgesetz 2009 (AbgÄG 2009)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 30geändertAbs 1 Z 1, Z 2, Schlussteil; Abs 2 bis Abs 4
Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet
§ 30.
(1) Mineralöl darf unter Steueraussetzung befördert werden aus einem Steuerlager Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern (§ 33) vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
1. in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht oder
2. in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach § 12 Abs. 1 bewilligt wurde, verbracht oder
(2) Das Mineralöl darf in den Fällen des § 39 auf Antrag des Anmelders im Sinne ist unverzüglich vom Inhaber des Zollrechts auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung beziehenden Steuerlagers in ein sein Steuerlager oder vom Inhaber des Verwendungsbetriebes in einen Verwendungsbetrieb im Steuergebiet verbracht werden seinen Betrieb aufzunehmen.
(3) Das Mineralöl ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Verwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren nach Abs. 1 Z 3 überführen zu lassen. In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Mineralöl das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 79 des Zollkodex überführt worden ist und endet mit der Aufnahme des Mineralöles.
(4) Bei einer Beförderung im Steueraussetzungsverfahren hat der Der Inhaber des abgehenden Steuerlagers, im Falle des Abs. 2 der Anmelder oder der Inhaber des beziehenden Steuerlagers, registrierte Versender hat Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Mineralöls in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger des Mineralöles geleistet wird.