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BGBl. I Nr. 151/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Abgabenänderungsgesetz 2009 (AbgÄG 2009)
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Alkoholsteuergesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996 und die Abgabenexekutionsordnung geändert werden – Abgabenänderungsgesetz 2009 (AbgÄG 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 151/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG 1996) 15 § 0↗RIS↗
§ 38ageändertAbs 1 bis Abs 4
in Kraft 01.01.2008 – 30.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 105/2007 · danach: BGBl. I Nr. 151/2009 § 38a↗RIS↗
in Kraft 31.12.2009 – 14.12.2012 · idF BGBl. I Nr. 151/2009 · danach: BGBl. I Nr. 112/2012 § 38a↗RIS↗
§ 38a.
(1) Für Tabakwareneinkäufe der Tabaktrafikanten beim Großhandel im Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2010 2009 hat der Großhändler einen Zuschlag, der 10% der auf diese Einkäufe entfallenden Handelsspannen gemäß § 38 entspricht, spätestens bis zum 25. des Kalendermonats, der dem Monat der Lieferung folgt, abzuführen. Dieser Zuschlag ist dem Solidaritätsfonds Solidaritäts- und Strukturfonds für Tabaktrafikanten (§ 14a) gewidmet und an diesen abzuführen.
(2) Die Einhebung, die Verwaltung und die Ausschüttung des Solidaritätszuschlags sowie die Aufgaben des Beirats gemäß § 14a Abs. 3 sind in einer vom Solidaritätsfonds Solidaritäts- und Strukturfonds mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu erlassenden Solidaritätsfondsordnung Solidaritäts- und Strukturfondsordnung so festzulegen, dass der Fonds seine gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann. Die Solidaritätsfondsordnung Solidaritäts- und Strukturfondsordnung und jede Änderung sind vom Solidaritätsfonds Solidaritäts- und Strukturfonds im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Darin sind auch die für den Großhändler verbindlichen Bestimmungen über die Form der Abfuhr des Solidaritätszuschlags Solidaritäts- und Strukturfondszuschlags zu regeln.
(3) Auf Zuwendungen aus dem Solidaritätsfonds Solidaritäts- und Strukturfonds besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Der Großhändler und der Tabaktrafikant sind verpflichtet, über Verlangen des Solidaritätsfonds Solidaritäts- und Strukturfonds die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.